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Der Schleswig-Holsteinische Landtag und die Landesregierung werden aufgefordert, die Einführung einer einheitlichen Stellplatzsatzung für Neubauten zu prüfen. Ziel ist es, die Anzahl notwendiger Stellplätze auf Grundlage von § 49 LBO landesweit einheitlich zu regeln, Klarheit für Bauherren und Kommunen zu schaffen und eine geordnete Verkehrsplanung zu fördern.
Die Linke unterstützt eine einheitliche Stellplatzsatzung, die jedoch flexibel sein und auch alternative Mobilitätskonzepte (Carsharing, Radabstellplätze) fördern sollte. Die Kommunen müssen Spielraum für lokale Gegebenheiten behalten.
Wir können das Anliegen nach mehr Klarheit grundsätzlich nachvollziehen. Bauherren und Kommunen brauchen verlässliche Regeln, und auch für eine geordnete Verkehrsplanung ist es sinnvoll, dass bei Stellplatzfragen nachvollziehbare Maßstäbe gelten. Bei einer landesweit einheitlichen Stellplatzsatzung wären wir dennoch zurückhaltend, weil die Bedingungen in Schleswig-Holstein sehr unterschiedlich sind. Was in einer Großstadt sinnvoll ist, gilt nicht automatisch auch für kleinere Städte oder den ländlichen Raum. Aus unserer Sicht wäre deshalb eine starre Einheitslösung nicht der richtige Weg, stattdessen brauchen wir einen modernen und praxistauglichen Rahmen, der den Kommunen Orientierung gibt, ohne ihnen die notwendige Flexibilität zu nehmen. Gerade dort, wo der ÖPNV gut ausgebaut ist und Wohnraum knapp ist, dürfen überzogene Stellplatzvorgaben das Bauen und die Miete nicht unnötig verteuern. Wir wären daher dafür, eine landesweit einheitliche Regelung sorgfältig zu prüfen, den Kommunen aber weiterhin ausreichend Spielraum zu lassen. Ziel muss sein, Klarheit zu schaffen, bezahlbares Bauen zu ermöglichen und zugleich den unterschiedlichen Bedingungen vor Ort gerecht zu werden.
Die Landesbauordnung wurde kürzlich umfassend novelliert und somit modernisiert. Hier wurde auch die Stellplatzregelung überarbeitet und im Sinne einer Vereinfachung überarbeitet. Zudem können auch Kommunen eigene Regelungen treffen, die auf dieser Grundlage basieren. Zur Wahrheit gehört auch, dass es für diese Wahlperiode wahrscheinlich keine Mehrheit für eine weitere Änderung der Landesbauordnung geben wird. Für die kommende Wahlperiode sehen wir jedoch durchaus Chancen, die Stellplatzregelung, zusammen mit anderen Regelungen, auch im Dialog mit der kommunalen Familie anzupassen.
Das Flächenland Schleswig-Holstein ist durch eine heterogene Siedlungsstruktur geprägt. Neben den urbanen, kreisfreien Städten besteht eine Vielzahl überwiegend ländlich geprägter, kreisangehöriger Gemeinden, die sich hinsichtlich Größe, Bevölkerungsdichte und Infrastruktur erheblich voneinander unterscheiden. Diese strukturellen Unterschiede wirken sich unmittelbar auf die jeweiligen Mobilitätsbedarfen und sowie auf die Ausgestaltung der kommunalen Verkehrskonzepte aus. Vor diesem Hintergrund lehnt die CDU-Landtagsfraktion die Einführung einer landesweit einheitlichen Stellplatzregelung für Neubauten ab. Der vormals geltende Stellplatzerlass (Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landesbauordnung (LBO) – Stellplätze und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder; Erlass vom 16.08.1995 (ABl. Schl.-H., S. 611), zuletzt geändert durch Erlass des Innenministeriums vom 17.07.2000 (ABl. Schl.-H., S. 470) enthielt zwar allgemeine Vorgaben, vermochte jedoch die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten in den Gemeinden nicht hinreichend abzubilden und bewährte sich in der praktischen Anwendung nicht. Er wurde daher aufgehoben. Nach geltender Rechtslage sind die Gemeinden gemäß § 49 Abs. 1 S. 6 LBO in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBO befugt, durch Satzung eigenständige Regelungen zur Anzahl, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen, Garagen sowie Fahrradabstellanlagen zu treffen. Diese Satzungsbefugnis trägt dem Grundsatz der örtlichen Selbstverwaltung Rechnung und ermöglicht eine differenzierte Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse. Ergänzend hierzu bietet der vom Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport sowie von der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V. herausgegebene „Stellplatzleitfaden für Schleswig-Holstein“ eine umfassende Orientierungshilfe für Gemeinden, Investoren, Wohnungsunternehmen sowie Planerinnen und Planer. Der Leitfaden enthält praxisnahe Empfehlungen, wie die jeweiligen örtlichen Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, die Siedlungsdichte sowie verkehrspolitische Zielsetzungen bei der Ausgestaltung von Stellplatzregelungen sachgerecht berücksichtigt werden können. Sofern eine Gemeinde von ihrer Satzungsbefugnis keinen Gebrauch macht, finden die § 49 Abs. 1, 2 LBO als Auffangregelungen Anwendung. Diese normieren Mindestanforderungen an die Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellanlagen und gewährleisten somit ein hinreichendes Maß an Rechtssicherheit. Nach alldem ist die Einführung einer einheitlichen Stellplatzregelung weder erforderlich noch geboten.
Die Landesbauordnung bezieht sich auf die konkreten Regelungen in Schleswig-Holstein. Daher verweisen wir als Bundestagsfraktion auf die Zuständigkeit der Landespolitik.
Der Bedarf nach Stellplätzen und die Flächenkonkurrenz ist je nach Ort enorm unterschiedlich. Während auf dem Land immer mehr Haushalte 2 Autos haben, ist die Fläche in Städten teilweise so knapp, dass zusätzliche Stellplätze nötigen Platz für Wohnraum wegnehmen. Deswegen haben wir die Landesbauordnung extra so geändert, dass die Stellplatzsatzung an die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden kann. Eine einheitliche landesweite Satzung könnte auf die örtlichen Bedürfnisse keine Rücksicht nehmen. Tatsächlich verzögern sich viele Bauprojekte nicht, weil die Stellplatzsatzung nicht einheitlich ist, sondern weil es in vielen Städten schwierig ist, Platz für die Parkflächen zu finden. Deswegen halten wir es für denkbar, Vorgaben für PKW Stellplätze bei Wohnraummangel gänzlich wegfallen zu lassen, damit schneller Wohnraum geschaffen werden kann, wo er dringend benötigt wird.
Die SPD-Landtagsfraktion lehnt die Forderung nach einer einheitlichen Stellplatzsatzung ab, da dieses in der Praxis kaum umsetzbar sein wird und zudem einen nach unserer Auffassung unzulässigen Eingriff in die Planungshoheit der Kommunen i.S. Art. 28 Abs. 2 GG darstellen würde. Die Vorschriften des § 49 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBO ermöglichen es den Gemeinden, im Rahmen ihrer Planungshoheit die Anzahl, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder entsprechend der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten durch Satzung selbst zu regeln und ggf. im Einzelfall Ausnahmen von der Stellplatznachweispflicht durch Ablösebeiträge zu erteilen. Eine, wie im Beschluss geforderte einheitliche Vorgabe, die allgemeinverbindlich für alle Gemeinden gelten soll würde voraussetzen, dass die städtebaulichen, topografischen, geografischen und sozialen Rahmenbedingungen in allen Gemeinden gleich sind und sich auch auf vergleichbare Vorhaben beziehen lassen. Das ist jedoch völlig unrealistisch. Alternativ müsste eine solche Satzung eine Vielzahl von Ausnahmen zulassen oder Öffnungsklauseln enthalten, dass sie den beabsichtigten Zweck einer Vereinheitlichung der Vorgaben nicht erfüllen könnte. Wenn aber die Satzung den Zweck einer Vereinheitlichung der Vorgaben nicht erfüllen kann, ist sie nicht geeignet, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Mithin würde die Regelung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit darstellen und wäre rechtswidrig.